Teilnahmebedingungen der Evangelischen Jugend im Dekanat Traunstein
1. Veranstalter und Anmeldung/Verfahren
Die Evangelische Jugend im Dekanat Traunstein ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit. Sie führt Maßnahmen im Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Traunstein durch. Die Freizeiten werden in der Regel von Ehrenamtlichen betreut. Sie sind gruppenspezifisch sowie pädagogisch orientiert und nicht mit kommerziellen Reiseangeboten zu vergleichen.
Die Anmeldung ist nur bei Verwendung unseres Anmeldeformulars gültig. Weitere Exemplare können bei uns angefordert oder vom Original kopiert werden. Der Vertrag kommt erst mit der Teilnahmebestätigung des Freizeitveranstalters zustande.
Wenn es mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze gibt, wird eine Warteliste angelegt. Die Reihenfolge der Warteliste ergibt sich aus dem Eingangsdatum der Anmeldungen. Falls Plätze frei werden, informieren wir die Nachrückenden.
Vor Freizeiten findet rechtzeitig ein Informationstreffen statt. Falls dies nicht möglich ist, erhält der Teilnehmende vorab eine Teilnahmebestätigung mit entsprechenden Informationen schriftlich oder per E-Mail.
Mit der Anmeldung erklären Sie sich einverstanden, dass die angegebenen Daten beim Veranstalter gespeichert werden. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Wir verweisen auf die beigefügten Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
2. Höhe und Zahlung des Teilnahmebeitrags
Soweit nicht anders angegeben, erfolgt die Bezahlung des Teilnahmebeitrags durch Überweisung beziehungsweise Einzahlung auf das Konto des Veranstalters:
Evangelisch-Lutherisches Dekanat Traunstein
VR-Bank Oberbayern Südost eG
BIC: GEN0DEF1BGL
IBAN: DE60 7109 0000 0005 9265 30
3. Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der offiziellen Freizeitausschreibung beziehungsweise dem Prospekt zur Veranstaltung. Außerdem relevant als Leistungsbeschreibung sind die Angaben in der Teilnahmebestätigung.
Es wird von den Teilnehmenden erwartet, bei gewissen Diensten wie Kochen, Spülen oder Putzen mitzuarbeiten.
4. Rücktritt eines Teilnehmenden
Tritt ein Teilnehmender bis vier Wochen vor Beginn der Freizeit von der Teilnahme zurück, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 Prozent vom Teilnahmebeitrag berechnet – mindestens 12,50 Euro. Dies gilt gleichgültig aus welchen Gründen der Rücktritt stattfindet. Bei späterem Rücktritt wird mindestens die Bearbeitungsgebühr und maximal die volle Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt (diese richtet sich unter anderen nach den Stornierungskosten der mit dem Veranstalter kooperierenden Partner und Organisationen).
Die Abmeldung muss in beiden Fällen schriftlich erfolgen. Wenn eine geeignete Ersatzperson gefunden wird, fällt keine Gebühr an. Wir machen in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung aufmerksam. Diese müssen Sie gegebenenfalls bei einem geeigneten Versicherungsunternehmen abschließen.
5. Rücktritt des Freizeitveranstalters
Der Freizeitveranstalter kann vor Beginn der Freizeit in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
a) Für die Freizeit haben sich weniger Personen als die geplante Mindestteilnehmerzahl angemeldet. In diesem Fall hat der Freizeitveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
20 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei einer Freizeitdauer von mehr als sechs Nächten,
sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn bei einer Freizeitdauer von mindestens zwei und höchstens sechs Nächten,
48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bei einer Freizeitdauer von weniger als zwei Nächten.
b) Der Freizeitveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnisnahme des Rücktrittgrunds zu erklären.
Tritt der Freizeitveranstalter vom Vertrag zurück, wird der schon geleistete Teilnahmebeitrag erstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Bei Maßnahmenabbruch oder vorzeitiger Beendigung wegen höherer Gewalt (zum Beispiel Unwetter mit irreparablen Schäden bei Zeltlagern) wird der volle Teilnahmebeitrag einbehalten. Es bestehen keine weiteren Ansprüche.
6. Reiserücktrittsversicherung
Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Tritt ein Teilnehmender nach Beginn einer Maßnahme zurück, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnahmebeitrages. Zusätzliche Aufwendungen etwa für die Heimreise gehen zu Lasten des Teilnehmenden.
7. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Bei Auslandsfreizeiten können Reisedokumente erforderlich sein, die über einen Personalausweis hinausgehen. Gemäß unseren gesetzlichen Verpflichtungen informieren wir darüber auch bei einem Vortreffen oder in einem Informationsbrief.
Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie alleine verantwortlich.
Sollten Sie die Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten und Sie deshalb die Reise nicht antreten können, behalten wir uns vor, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
8. Ausschluss von Teilnehmenden von der Freizeit
Wir behalten uns als äußerste Maßnahme vor, Teilnehmende nach Hause zu schicken. Dies erfolgt nach intensiver Beratung des Veranstalters mit der Freizeitleitung, wenn der Teilnehmende
die Maßnahme auch nach Abmahnung und Einzelgesprächen nachhaltig stört.
ein Fehlverhalten zeigt, das zur sofortigen Aufhebung des Vertrags berechtigt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn andere Teilnehmende gefährdet werden, insbesondere durch Mobbing. Das gilt ebenfalls, wenn die ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Teilnehmenden durch sein Verhalten nicht mehr oder nicht ohne Gefährdung der Beaufsichtigung der Restgruppe möglich ist – zum Beispiel
bei wiederholter Selbstgefährdung
bei starkem Heimweh
bei nicht oder nicht im tatsächlichen Ausmaß angegebener erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen
bei ansteckenden Krankheiten
bei Nichterfüllung beziehungsweise Nichtvorhandensein notwendiger und in der Ausschreibung vorgeschriebener Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten wie zum Beispiel Schwimmfähigkeit oder Schwindelfreiheit.
Im Falle des Ausschlusses werden die Personensorgeberechtigten des Teilnehmenden umgehend informiert. Die Kosten für die vorzeitige Rückführung des Teilnehmenden werden dem jeweiligen Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.
9. Weitere Vereinbarungen
Sind Teilnehmende minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch unsere Freizeitleiterinnen und Freizeitleiter wahr. Dies gilt für die Zeit der Maßnahme. Der Teilnehmende ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche. Die Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) findet bei den Freizeitmaßnahmen besondere Berücksichtigung.
Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeiten, Behinderungen und sonstige Beeinträchtigungen sind dem Veranstalter vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann auch ein Gesprächstermin vereinbart werden. Vor der Anmeldung zwingend ist ein offenes Gespräch bei Kindern oder Jugendlichen
mit Beeinträchtigungen
mit besonderem Betreuungsbedarf
mit besonderem Versorgungsbedarf.
Wir weisen darauf hin, dass entsprechend den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ein angemeldetes Kind oder Jugendlicher mit einer ansteckenden Krankheit nicht an einer unserer Maßnahmen teilnehmen darf.
Bei Freizeitmaßnahmen mit einem erhöhten Gefährdungspotential bestätigen Sie bitte, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist und der Teilnehmende die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen erfüllt. Freizeitmaßnahmen mit erhöhtem Gefährdungspotential sind beispielsweise Bergtouren, erlebnispädagogische Maßnahmen, Kanufahrten oder Drachenfliegen.
10. Versicherung
Der Teilnehmende ist über den Veranstalter pauschal unfall- und haftpflichtversichert. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmende untereinander zufügen oder die durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entstehen.
11. Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Wertgegenstände wie beispielsweise Handys, Kameras oder Tablets mitgenommen werden sollen. Der Veranstalter schließt deshalb die Haftung für Schäden an solchen Wertgegenständen aus, soweit nicht ein grobes Verschulden oder Vorsatz des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
12. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmende richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Bild- und Filmaufnahmen
Die Evangelische Jugend im Dekanat Traunstein verwendet gelegentlich Fotos oder andere Medien, die während einer Maßnahme entstehen und ihr Kind zeigen, zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit oder der Werbung. Die Personensorgeberechtigten erklären sich mit ihrer Unterschrift auf der Anmeldung damit einverstanden.
Eine kommerzielle Nutzung schließt die Evangelische Jugend im Dekanat Traunstein aus. Sollten Teilnehmende oder deren Personensorgeberechtigte damit nicht einverstanden sein, so ist eine schriftliche Einwandserklärung vor der Maßnahme an den Veranstalter zu richten. Das Recht auf Widerruf der Aufnahmen besteht im Einzelfall.